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Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung - Verkehrsrecht

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Verkehrsrecht aktuell

Reparatur in einer Fachwerkstatt nach Verkehrsunfall

Reparatur in einer Fachwerkstatt nach Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall hat der Unfallverursacher Schadensersatz für den von ihm verursachten Schaden zu leisten. Grundsätzlich kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur (Wieder)Herstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Dem Gebot der Wirtschaftlichkeit leistet der Beschädigte im Allgemeinen dann Genüge, wenn er der Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt. In einem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, kürzte die Haftpflichtversicherung die Stundenverrechnungssätze entsprechend den günstigeren Preisen einer benannten freien Reparaturwerkstatt. Der Bundesgerichtshof betonte, dass eine differenzierte Betrachtungsweise geboten sei, die sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens Rechnung trägt. Von Bedeutung kann z.B. das Alter des Fahrzeugs sein als auch bestehende Herstellergarantien, die vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden müssen.

BGH vom 20.10.2009, VI ZR 53/09

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